Darf man Impressum, AGB und Datenschutzerklärung unter einen Punkt zusammenfassen?
§ 5 Allgemeine Informationspflichten Telemediengesetz (TMG)
- Impressum: Informationspflichten über den Diensteanbieter (= idR. der Webseitenbetreiber), vgl. § 5 TMG, §18 Abs. 2 MStV
- Datenschutzerklärung: klärt über die Verarbeitung personenbezogener Daten auf; Möglichkeit insbesondere den Informationspflichten nach Art. 12, 13 DSGVO nachzukommen
- AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmens (-teils)
Welche Vorgaben sind zu beachten?
- Leichte Auffindbarkeit --> Impressum und Datenschutzerklärung müssen von jeder Seite aus verlinkt sein
- Eindeutige Kennzeichnung ist erforderlich --> Nutzer muss sofort erkennen können, wo diese Hinweise zu finden sind
- Eine Zusammenfassung von Impressum und Datenschutzerklärung ist grundsätzlich möglich, sofern bei der Navigation beide Begriffe explizit genannt sind und deutlich erkennbar sind, dass beide Dokumente hier zu finden sind
Unsere Empfehlung:
- Impressum und Datenschutzerklärung können – müssen aber nicht – auf jeweils auf eigenen Seiten zur Verfügung gestellt werden. Entscheidend ist die transparente Kennzeichnung in der Navigation („Impressum und Datenschutz“)
- Für AGB gilt dasselbe. Sofern AGB überhaupt auf die Website müssen, können diese (müssen aber nicht) auf einer separaten Seite dargestellt werden. Der Übersichtlichkeit halber empfiehlt sich hier aber wohl eine eigene Unterseite;
Dürfen Impressum, Datenschutzerklärung und AGB auch als PDF in die Website eingefügt sein?
Die Vorgabe, dass das Impressum und die Datenschutzerklärung von jeder einzelnen Unterseite einer Website (egal ob mit Desktop/Mobilgerät) mit maximal zwei Klicks erreichbar sein muss, muss jederzeit zwingend eingehalten werden.
Unsere Empfehlung:
- Impressum und Datenschutzerklärung immer im HTML-Format einbinden und nicht als PDF
- Nur so kann sichergestellt werden, dass jeder Nutzer mit jedem Gerät immer darauf zugreifen und es lesen kann
(z.B. auch bei fehlenden PDF-Readern am Smartphone) - Es besteht keine Pflicht, AGB auf der Website bereitzuhalten. Als Kundenservice ist das Zurverfügungstellen der AGB jedoch als PDF zum Ausdrucken für manche Websitebetreiber empfehlenswert und bringt ggf. einen Mehrwert für den Kunden
Stand: 27.07.2022