Was steht im DSK Beschluss bzgl. der Deaktivierung von Facebook-Fanpages?
Was steht im DSK Beschluss vom 23.03.2022 bzgl. der Deaktivierung von Facebook-Fanpages?
Inhalt:
„Aufgrund ihrer Vorbildfunktion stehen öffentliche Stellen zuvörderst im Fokus. Deshalb werden die Mitglieder der DSK im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- die obersten Landes- bzw. Bundesbehörden über den Inhalt des Kurzgutachtens zeitnah informieren,
- überprüfen, ob Landes- bzw. Bundesbehörden Facebook-Fanpages betreiben,
- darauf hinwirken, dass von Landes- bzw. Bundesbehörden betriebene Facebook-Fanpages deaktiviert werden, sofern die Verantwortlichen die datenschutzrechtliche Konformität nicht nachweisen können.
Dieser Nachweis betrifft vor allem
- den Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO über die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Facebook, - ausreichende Informationen über die gemeinsamen Datenverarbeitungen gegenüber den die Fanpages Nutzenden gemäß Art. 13 DSGVO,
- die Zulässigkeit zur Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und der Zugriff auf diese Informationen gemäß § 25 TTDSG sowie
- die Zulässigkeit der Übertragung personenbezogener Daten in den Zugriffsbereich von Behörden in Drittstaaten.“
Welche strafrechtlichen Konsequenzen und Schadensersatzforderungen wären denkbar?
Ein nicht rechtskonformer Betrieb einer Fanpage wäre im nicht-öffentlichen Bereich wohl bußgeldbewehrt.
Gegen öffentliche Stellen können jedoch keine Bußgelder verhängt werden --> somit kein Druck seitens öffentlicher Stellen, ihre Facebook Fanpages zu deaktivieren?
- Nach Art. 23 Abs. 1 und 2 BayDSG wären jedoch strafrechtliche Konsequenzen für den Verantwortlichen bzw. dessen Vertreter
(z.B. Bürgermeister) denkbar: - Art. 42 BDSG
- 202 a ff. StGB, Ausspähen von Daten
- Mögliche Schadensersatzforderungen von Betroffenen wären zu stützen auf:
- Amtshaftungsansprüche gegen den Staat, § 838 BGB, Art. 34 GG, Prüfungsschema
Stand: 06.07.2022