Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO)
§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) …
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
Fall 1:
Strafverfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwaltschaft) nimmt die Einsicht vor in Daten, die zu anderen Zwecken vorher erhoben wurdenà zulässig nach § 24 BDSG
§ 24 BDSG Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder
sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.
Fall 2:
Falls andere Stellen diese personenbezogenen Daten „nutzen“ à dann Vorgehen gemäß den Vorgaben der DSGVO nach „Datenverlust“
Sollte es eine Strafverfolgungshörde sein, die die Daten beschlagnahmt hat, dann wird sie nochmal wiederkommen und den Server zu beschlagnahmen.
Alternativ wird ein Auskunftsverfahren nach §§ 22, 23 TTDSG durchgeführt.
Laptop ist verschlüsselt (ob Kennwörter rausgegeben wurden, ist nicht bekannt)
Die Polizei wird vielleicht versuchen, den Administrator dazu zu bewegen, im Rahmen einer Zeugenaussage die Kennwörter herauszugeben. Alternativ wird auch hier ein Auskunftsverfahren nach §§ 22, 23 TTDSG durchgeführt.
Auch hier ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft/Polizei nochmal eventuell wegen des Servers wiederkommt.
Empfehlung:
Stand: 18.05.2022
Zum Newsletter anmelden und sparen
10 € Rabatt auf Ihre erste Seminaranmeldung