Urteil des OLG Stuttgart (9 U 24/22)
Sachverhalt:
A bekam vom Amtsgericht München aufgrund seiner geleisteter Zahlung im Rahmen seines Verbraucher-Insolvenzverfahrens nach drei Jahren vorzeitig Restschuldbefreiung. Diese Informationen wurden öffentlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Die beklagte SCHUFA entnahm diese (und weitere ihr verfügbare) Daten über den Kläger, speicherte sie und machte sie ihren Vertragspartners zugänglich, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kreditfähigkeit des Klägers darlegen konnten.
Auf der Grundlage des von der SCHUFA angewendeten sog. Code of Conduct für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, vorgelegt vom Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ (nachfolgend: CoC, Anl. B4) löscht die SCHUFA personenbezogene Daten taggenau drei Jahre nach Ausgleich gespeicherter Forderungen bzw. - nach Antrag betroffener Personen - wenn die Speicherung nach individueller Prüfung nicht mehr erforderlich ist.
Der Kläger hält eine 6-Monatsfrist für ausreichend. Eine darüber hinausgehende Speicherung seiner Daten sei rechtswidrig. Ausschlaggebend sei § 3 Abs. 1 f. InsBekV, wonach diese Daten aus dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de nach 6 Monaten zwingend zu löschen sind. Sein Hauptargument: Die weitere Speicherung erschwere ihm entgegen dem mit der Restschuldbefreiung verfolgten Zweck eines wirtschaftlichen Neustarts die Teilnahme am Wirtschaftsleben, obwohl er sich während der Wohlverhaltensperiode vorbildlich verhalten und so viele Schulden getilgt habe, dass die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden sei. Insbesondere sei ihm die Finanzierung einer Wohnung oder eines Hauses sowie eines neuen Autos ebenso wenig möglich wie die Überziehung seines Kontos, obwohl es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über konkrete Neuverschuldungen mit Zahlungsausfällen und Insolvenzen innerhalb von drei Jahren nach der Restschuldbefreiung gebe.
Begründung:
Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig.
Danach muss die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabwägung zugrunde zu legenden Interessen der Betroffene selbst darlegen. Denn aus der Formulierung der Verarbeitungsbeschränkung in Art. 6 Abs.1 lit. f), 2. Halbs. DSGVO „[…] sofern nicht […]“ ergibt sich ein - vom Betroffenen zu widerlegendes - Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Zulässigkeit der zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlichen Datenverarbeitung. Diese ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerade dann rechtmäßig i. S. d. Art. 5 Abs. 1 DSGVO, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt und die Interessen und Rechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Nach der Systematik ist die Verarbeitung also immer dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist, selbst wenn Interessen des Betroffenen gegenüberstehen, solange diese nur gleichwertig sind.
Sie wird erst dann rechtswidrig, wenn die Interessen und Rechte des Betroffenen überwiegen, wofür folglich er die Darlegungs- und Beweislast trägt
(so auch Paal/Pauly, Frenzel, aaO., Art. EWG_DSGVO Artikel 6 DS-GVO, Rn. 31; vgl. auch Gola, Schulz, DS-GVO, aaO., Art. 6, Rn. 58).
Vorliegend konnte der Kläger kein überwiegendes Interesse und keine überwiegenden Rechte nachweisen.
Die Verarbeitung durch die Beklagte erfolgte aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung ihrer eigenen sowie der berechtigten Interessen ihrer Vertragspartner als Dritte, ohne dass überwiegende Interessen des Klägers dem entgegenstehen würde.
(Vorzeitiger) Löschungsantrag ist gescheitert.
Gegenteilige Auffassung:
OLG-Schleswig, Urteil vom 02.07.2021
Die Sache ist vor dem BGH anhängig!
Urteil des OLG Stuttgart (9 U 24/22) – Klage auf Löschung wurde abgelehnt
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, wird erst dann rechtswidrig, wenn die Interessen und Rechte des Betroffenen überwiegen, wofür folglich er die Darlegungs- und Beweislast trägt (so auch Paal/Pauly, Frenzel, aaO., Art. EWG_DSGVO Artikel 6 DS-GVO, Rn. 31; vgl. auch Gola, Schulz, DS-GVO, aaO., Art. 6, Rn. 58).
Stand: 14.09.2022
Zum Newsletter anmelden und sparen
10 € Rabatt auf Ihre erste Seminaranmeldung