Konkreter Sachverhalt:

Eine Person eines Haushaltes nimmt die Dienste mobiler Pflegeleistungen in Anspruch. Offiziell wurde die Videoüberwachung installiert, sodass Familienmitglieder die zu pflegende Person helfen können, falls diese stürzt. Dadurch wird die Pflegekraft jedoch während des gesamten Besuchs überwacht. Es gibt keine Hinweisschilder, Einwilligungen oder diesbezügliche Vereinbarungen.

Vorliegend geht es nicht nur um die eigene private Sphäre. DSGVO ist m.E. also anwendbar. Etwas anderes gilt z.B., wenn Videokameras auf privaten Grundstücken angebracht werden – und nur das eigene Grundstück überwachen. Dies eröffnet den Anwendungsbereich der DSGVO nicht (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit.c DSGVO).

Als Rechtsgrundlage stehen aber immer zur Verfügung:

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung („Volkszählurteil von 1983“ - Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) sowie das Recht am eigenen Bild nach KUG.

Sobald Dritte von den Überwachungen betroffen sind, müssen also deren berechtigte Interessen berücksichtigt werden
--> Abwägung!

Vorliegend halten wir die dauerhafte Überwachung der Pflegeperson, aber auch der zu pflegenden Person für einen erheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht.

Welche Möglichkeiten gibt es seitens des Arbeitgebers der Pflegekraft zu reagieren?

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Überwachung der Pflegekräfte nicht geduldet wird
(Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).

Die Kamera ist während der Anwesenheit der Pflegekraft abzuschalten.

Sofern die Pflegekraft mit der Videoüberwachung einverstanden ist, darf die Kamera weiterhin auch den Pflegebesuch aufzeichnen. Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung von der Pflegekraft einzuholen und sie muss m.E. auch über ihre Rechte aufgeklärt werden.

Stand: 21.09.2022

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