Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO wg. Filmaufnahme eines Mitarbeiters im Arbeitsverhältnis Was steht im Urteil vom 01.06.2022?
Was steht im Urteil vom LAG Schleswig-Holstein: 6 Ta 49/22 vom 01.06.2022?
Beschluss des LAG Schleswig-Holstein: 6 Ta 49/22 vom 01.06.2022
Sachverhalt:
Die Klägerin wandte sich mit dem Verfahren gegen die (teilweise) Versagung von Prozesskostenhilfe. Die Klägerin hatte im Pflegedienst der Beklagten als Pflegehelferin gearbeitet. Sie hatte während des Arbeitsverhältnisses an einem 36-sekündigen Werbevideo teilgenommen. Sie ist in dem Video zunächst unscharf und ab Sekunde 0:11 in Ganzkörperaufnahme zu sehen, wie sie in ein Auto einsteigt, auf dem „Wir suchen Pflegekräfte“ zu lesen ist und ein Audio-Overlay sagt „Steige jetzt mit ein!“. Später ist die Klägerin deutlich und in Portraitgröße im Auto sitzende zu erkennen, während das Audio-Overlay „zwischenmenschliche Beziehungen“ anpreist. Die Klägerin hatte sich nur mündlich zum Videodreh bereit erklärt. Die Beklagte hatte die Klägerin nicht vorab über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht in Textform informiert. Die Beklagte veröffentlichte das Video im Internet auf der Plattform „YouTube“. Die Klägerin hatte im arbeitsgerichtlichen Verfahren Unterlassungs- und Schmerzenzgeldansprüche in Höhe von EUR 6.000,- geltend gemacht, das Verfahren endete mit einem (uns unbekannten) Vergleich.
Mit dem vorliegenden verfahren wandte sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (diese wurde bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs auf einen Gegenstandswert von EUR 2.000,- festgelegt).
Gründe der (teilweisen) Ablehnung:
Mit Beschluss hat das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt, für ihren Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld, dies jedoch nur bis zu einer Höhe von 2.000,00 EUR.
Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls lag für den der Klagforderung zugrundeliegenden Verstoß die Obergrenze einer noch vertretbaren Höhe des begehrten Schmerzensgelds bei 2.000,00 EUR.
- immaterieller Schaden ist entstanden nach Art. 82 DSGVO, eine konkrete Darlegung des Schadens ist hier nicht erforderlich
- Klägerin wusste um die Aufnahmen und hat am Videodreh sogar freiwillig mitgewirkt
- wurde aber nicht in der gebotenen schriftlichen Form und ohne vorherige Unterrichtung über den Verarbeitungszweck und das Widerrufsrecht aufgeklärt.
- keine Berührung der Intimsphäre der Klägerin durch die Aufnahmen (Einsteigen ins Auto, im Auto sitzend)
- Beklagte hat das Video umgehend aus dem Netz genommen, nachdem die Klägerin sie aufgefordert hatte, die Nutzung des Videos zu unterlassen
--> EUR 2000,- sind angemessene Obergrenze
Stand: 29.06.2022