Wie verhält sich das Aushängen von Schichtplänen in der Produktionshalle datenschutzrechtlich gesehen?
- im Dienstplan sind personenbezogene Daten zu finden (u.a. Personendaten, Arbeitszeiten, Urlaubszeiten, Überstunden etc.)
--> Aushang des Dienstplans ist nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage erlaubt
Darf der Arbeitgeber die Namen und Arbeitszeiten der Mitarbeiter aushängen?
Art. 6 DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) …
§ 26 BDSG - Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen.
Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen.
Bei Einwilligung ist also die gesetzliche Voraussetzung in jedem Fall erfüllt.
Wie aber sieht es ohne Einwilligung aus?
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO: Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist …
Hier: Arbeitsvertrag
Argumente für Veröffentlichung der Schichtpläne:
- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs
- Möglichkeit des Tausches der Mitarbeiter untereinander
- Auch Arbeitsgerichts sahen das in der Vergangenheit so (z.B. ArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer. Beschluss vom 07.12.2012, Az.:6 TaBV 880/12: „Der Aushang des Entwurfs eines Dienstplans unter Hinweis auf die noch erforderliche Zustimmung des Betriebsrats verstößt nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.(Rn.39)“)
--> Es muss also Abwägung stattfinden!
Zu beachten:
- nur in nicht-öffentlichen Bereichen aushängen, bestenfalls nur abteilungsintern
- keinen Hinweis auf Grund der Abwesenheit (Krank, Urlaub, Dienstreise etc.)
- Pseudonymisierung prüfen
- technische Lösung , z.B. per App prüfen
Stand: 01.06.2022