Wann braucht man einen Kündigungsbutton?
Was ist der rechtliche Hintergrund zum Gesetz für faire Verbraucherverträge?
- Zum 01.10.2021 traten bereits Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft
- Es gab Neuregelungen bei Dauerschuldverhältnissen und automatischen Vertragsverlängerungen
- Zusätzlich wurde dadurch auch eine neue Online-Kündigungsmöglichkeit geschaffen, durch die Regelungen zur „Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr“, § 312k BGB.
- Seit dem 01. Juli 2022 treffen damit jeden Unternehmer, der Verbrauchern ermöglicht, über eine Website einen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis zu schließen, bestimmte Pflichten, die dem Verbraucher die Kündigung erleichtern sollen
Welche Anforderungen muss ein Kündigungsbutton erfüllen?
- Die Pflicht betrifft Dauerschuldverhältnisse. Das sind Schuldverhältnisse, die nicht auf eine einmalige Leistungserbringung gerichtet sind, sondern auf gewisse Dauer angelegt sind und ständig neue Leistungspflichten entstehen lassen
- Es muss eine Kündigungsschaltfläche implementiert werden, über die der Kunde kündigen kann
- Der Button muss gut lesbar sein
- Der Button muss mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, vgl. § 312k Abs.2 BGB
- Nach dem Klick auf diese Schaltfläche muss der Kunde zu einer Bestätigungsseite geführt werden
- Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sowie unmittelbar erreichbar und leicht zugänglich sein (vgl. Impressum)
- Der Verbraucher muss die Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern können; dabei muss erkennbar sein, dass die Erklärung über die Schaltfläche abgegeben worden ist
- Der Unternehmer muss dem Verbraucher sofort auf elektronischem Weg die Kündigung unter Angabe folgender Daten bestätigen:
- Inhalt der Kündigungserklärung,
- Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung
- Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll
- --> Bei Nichteinhalten hat der Kunde ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht!
Gilt die Anforderung an den Kündigungsbutton auch für Verbände/Vereine in Bezug auf die Mitgliedschaft?
BGB: § 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher: Definition des Unternehmers in § BGB 14 :
Vereine fallen darunter.
Begründung eines Dauerschuldverhältnisses: Mitgliedschaft ist ein Dauerschuldverhältnis
Vertrag muss im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen worden sein:
Definition in BGB: § 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann.
--> Vereinsmitgliedschaft ist keine Ware und auch keine Dienstleistung!
--> kein Kündigungsbutton erforderlich!
Stand: 13.07.2022