Was steht im Urteil des LG München vom 20.01.2022 zum Thema „Einbindung von Google-Fonts auf einer Website“, Az. 3 O 17493/20?
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte Google Fonts per Link auf seiner Webseite eingebettet (und nicht lokal auf seinem Server gespeichert).
Der Kläger sah darin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Weitergabe von IP-Adressen des Klägers an Google aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog.
Rechtliche Würdigung:
- IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum
- 2. Einbindung von Google Fonts ist datenschutzwidrig und kann nicht durch das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO abgedeckt werden.
- 3.Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch und Schadensersatz über EUR 100,- wurde vom Gericht bejaht.
Hier finden Sie das Urteil zum Thema "Google Fonts"
Die Konsequenzen aus diesem Urteil sind ganz klar:
- Es ist nicht von einem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auszugehen.
- Google Fonts solle dringend lokal eingebunden werden (und nicht per Link). Hier finden Sie eine Erklärung, wie die Einbindung von Google Fonts auf Ihrer Website funktioniert.
Stand: 16.02.2022