Urteil des EuGH vom 28.04.2022-Az. C-319/20)

Vorangehende BGH-Entscheidung:

Eine Verbraucherzentrale hatte 2012 gegen Facebook Ireland wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitungen von Facebook-Nutzern geklagt. Der BGH legte die Frage, ob ein Verband für seine Mitglieder klagen darf (auch wenn es keinen entsprechenden Auftrag eines verletzten Verbrauchers gibt nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO und auch wenn der klagende Verband keine Verletzung eines konkreten Verbrauchers tatsächlich nachweisen kann nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO) dem EuGH vor. Dies war also eine Frage der Klagebefugnis des Verbands.

Konkret musste der EuGH damit also klären, ob ein vom konkreten Verletzungsfall unabhängiges Verbandsklagerecht existiert.

Urteil des EuGH:

Für die Klagebefugnis eines Verbands genügt ein feststellbarer Verstoß gegen die DSGVO, wenn dieser grundsätzlich geeignet ist, die Rechte identifizierter und identifizierbarer Personen zu verletzen. Einer Einzelfallprüfung, ob tatsächlich eine Verletzung stattgefunden hat, bedarf es nicht.

Stand: 01.06.2022

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