Wir (Softwareagentur) haben bei diversen Webseiten unserer Kunden Google Fonts verwendet und bisher nicht lokal eingebunden. Was müssen wir jetzt tun?
Vorschlag für die nächsten Schritte:
- Kunden informieren über aktuelles Urteil https://rewis.io/urteile/urteil/lhm-20-01-2022-3-o-1749320/
- Google Fonts lokal beim Kunden einbinden
- Verantwortlich nach Außen ist die „Verantwortliche Stelle“ = Impressum der Website
- Im Innenverhältnis kann evtl. Rückgriff genommen werden. Fragen in diesem Umfeld aber im Einzelnen ungeklärt.
Dr. Korch in der NJW 2021, 978: folgende Fragen müssten an den EuGH gestellt werden:
- Ab wann besteht eine Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle?
- Welche Anforderungen sind an die konkrete Darlegung eines Schadenspostens zu stellen, insbesondere, ob auch der Kontrollverlust oder das Gefühl der Ohnmacht genügt.
- Zur Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität, insbesondere, wenn entgegen dem Wortlaut Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr angenommen werden.
- Ob ein materieller Schaden auch mit der vorgeschlagenen Methode der „dreifachen Schadensberechnung“ bestimmt werden kann.
- Ob dem Betroffenen ein Mitverschuldenseinwand, wie ihn § BGB § 254 BGB im nationalen Recht vorsieht, entgegengehalten werden kann.
Stand: 23.02.2022