OLG Nürnberg zum Löschungsanspruch nach DSGVO
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 11.06.2025 – 3 U 383/25
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftsauskunftei, die Löschung zweier negativer Einträge über zwei Forderungen aus den Jahren 2019 und 2021 in Höhe von rund 200 Euro und 100 Euro. Obwohl die Klägerin diese Forderungen in den Jahren 2023 und 2024 beglichen hat, lehnte die Beklagte die von der Klägerin geforderte sofortige Löschung der Einträge sowie die Berichtigung ihres Score-Wertes ab. Das Landgericht Regensburg wies die Klage in erster Instanz ab, da es das Speicherinteresse der Beklagten als höherwertig einstufte. In ihrer Berufung argumentiert die Klägerin, die dreijährige Speicherung nach Erledigung sei unverhältnismäßig, die Beweislast für das berechtigte Interesse liege bei der Beklagten und es bestehe ein Wertungswiderspruch zu kürzeren Löschfristen bei öffentlichen Schuldnerverzeichnissen. Sie macht zudem geltend, durch die Einträge konkrete Nachteile bei der Kreditaufnahme zu erleiden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Entscheidung des Landgerichts zutreffend ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege die Darlegungs- und Beweislast für das Überwiegen ihrer Interessen bei ihr selbst, nicht bei der Beklagten. Die von der Klägerin angeführten Nachteile seien zudem nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen worden. Die Speicherung der Daten sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Die Beklagte und ihre Vertragspartner (Kreditgeber) hätten ein berechtigtes Interesse an den Informationen zur Bonitätsprüfung, um sich vor Kreditausfällen zu schützen. Die Speicherung sei auch nach Tilgung der Forderungen weiterhin notwendig, da das frühere, mehrjährige Zahlungsverzugsverhalten der Klägerin eine hohe Prognoserelevanz für ihre zukünftige Zahlungsmoral habe. Die dreijährige Speicherfrist sei angemessen und nicht zu beanstanden. Sie basiere auf den genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien und werde durch eine statistische Analyse gestützt, wonach das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung für drei Jahre signifikant erhöht bleibe. Ein Widerspruch zu den kürzeren Löschfristen für Einträge aus öffentlichen Insolvenzregistern (§ 882e ZPO, EuGH-Rechtsprechung) bestehe nicht, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handele. Da die Verarbeitung rechtmäßig sei, bestünden weder ein Anspruch auf Löschung (Art. 17 DSGVO), noch auf Berichtigung des Score-Wertes oder auf Unterlassung.
Fazit:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zudem habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung sei weder für die Rechtsfortbildung noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Aus Kostengründen wird der Klägerin nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren halbieren würden.
Stand: 09.07.2025