Gilt bei privater Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz für Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis?
Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, S. 76f
„Für Arbeitgeber*innen gilt nicht mehr das Fernmeldegeheimnis, wenn sie die private Nutzung der betrieblichen E-Mail- oder Internetdienste erlauben oder dulden. Die LDI NRW empfiehlt im Beschäftigtenverhältnis dennoch weiterhin schriftliche Regelungen zur privaten Nutzung von E-Mail und Telefon.“
Nach Ansicht des LDI NRW seien ArbeitgeberInnen nicht mehr an das Fernmeldegeheimnis gebunden, wenn sie die private Nutzung der betrieblichen E-Mail- oder Internetdienste erlauben oder dulden. Nach dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) unterlägen sie nicht mehr dem Telekommunikationsrecht und müssten das Fernmeldegeheimnis gegenüber ihren Beschäftigten nicht garantieren. Dies gelte vor allem für Anbieter von öffentlich zugänglichen und geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten.
Der LDI NRW schreibt weiter, dass ArbeitgeberInnen früher die Einwilligung der Beschäftigten für den Zugriff auf deren Protokolldaten oder E-Mails benötigt hätten. Mit dem TDDDG gelten nun die Vorschriften der DSGVO, die ein ähnlich hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet. Auch nach der DSGVO ist eine Rechtsgrundlage für den Zugriff erforderlich. Die LDI NRW empfiehlt weiterhin schriftliche Regelungen zur privaten Nutzung von Internet und E-Mail, um Fragen des Zugriffs, der Protokollierung und der Kontrolle eindeutig zu klären. Beschäftigte sollten über mögliche Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen informiert werden. Obwohl sich die Rechtslage geändert hat, sollten Arbeitgeber*innen weiterhin regeln, ob Internet und E-Mail privat genutzt werden dürfen.
Fazit:
Wir sind der Ansicht, dass das Fernmeldegeheimnis noch nie für Arbeitgeber gegolten hat. Große Teile der Literatur und auch viele Datenschutz-Aufsichtsbehörden hatten diese Auffassung zwar immer vertreten, die Gerichte sind dem allerdings nie gefolgt. Der Grund für die Gerichte, die Diensteanbieter-Eigenschaft der Arbeitgeber abzulehnen, war immer, dass Arbeitgeber (nur) durch das Zurverfügungstellen von Internet, E-Mail und Telefon nicht automatisch zum Diensteanbieter werden, da weitere Voraussetzungen diesbezüglich fehlten und auch Sinn und Zweck der Vorschrift dieser Auslegung zuwiderlief.
Stand: 17.07.2024