Urteil des EuGH vom 18.12.2025, Az. C‑422/24
Sachverhalt:
SL erbringt öffentliche Personenverkehrsdienste in Stockholm. Das Unternehmen hat seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras ausgestattet, die eingesetzt werden, um Fahrgäste zu filmen, die bei der Fahrkartenkontrolle über keinen gültigen Fahrschein verfügen und denen mithin eine Strafgebühr auferlegt wird. Der Einsatz dieser Kameras hat die Verhinderung und Dokumentation von Drohungen und Gewalt gegen die Kontrolleure sowie die Feststellung der Identität von Fahrgästen, die eine Strafgebühr zahlen müssen, zum Ziel.
Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüfte die Behörde, ob die von SL mit den Körperkameras vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der DSGVO erfolgte. Im Juni 2021 erließ die Behörde eine Entscheidung, aus der hervorgeht, dass die Kontrolleure diese Kameras während ihrer gesamten Schicht tragen und dass die Kameras durchgehend Filme mit Bild und Ton aufnehmen.
Die Kameras verfügen über einen sogenannten Ringspeicher, was bedeutet, dass automatisch nach einer bestimmten Zeit das gesamte Aufnahmematerial entfernt wird. Nach der Entfernung wird das aufgezeichnete Material gelöscht – und zwar innerhalb einer Minute. Die Fahrkartenkontrolleure können jedoch per Knopfdruck die automatische Entfernung abbrechen und so sicherstellen, dass die Aufzeichnung nicht gelöscht wird. In diesem Fall werden auch die in der Kamera gespeicherten Information mittels der Voraufzeichnungstechnik gespeichert, mit der Informationen während der dem Knopfdruck durch den Kontrolleur vorausgehenden Minute aufgezeichnet werden. Die Fahrkartenkontrolleure sind angewiesen, in allen Situationen, in denen eine Strafgebühr erhoben wird, sowie überdies in Bedrohungssituationen die automatische Entfernung zu unterbrechen.
Über diese den Einsatz und die Funktion der Körperkameras betreffenden Feststellungen führte die Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass SL von Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Juni 2021 mit dem Einsatz der Körperkameras im Rahmen der Fahrkartenkontrollen unter Verstoß gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet habe. SL habe es unter Missachtung von Art. 13 DSGVO versäumt, die betroffenen Personen hinreichend zu informieren. Deshalb verhängte die Behörde gegen SL eine Geldbuße von insgesamt 16 Mio. schwedischen Kronen (SEK) (rund 1 420 670 Euro), wobei 4 Mio. SEK (etwa 355 188 Euro) die mangelnde Unterrichtung der betroffenen Personen betrafen.
Das vorlegende Gericht wollte klargestellt haben, ob Art. 13 oder Art. 14 DSGVO anwendbar sei, wenn personenbezogene Daten mittels einer Körperkamera erhoben würden. Die Antwort hierauf sei in zweierlei Hinsicht erforderlich. Zum einen müsse bestimmt werden, welche Informationen der betroffenen Person bereitzustellen seien, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen habe und welche Ausnahmen von der Informationspflicht bestünden. Zum anderen müsse festgestellt werden, ob die Behörde berechtigt gewesen sei, gegen SL eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO zu verhängen.
Sodann sei auch nicht klar, inwieweit die zwischen den Art. 13 und 14 DSGVO hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht bestehenden Unterschiede bei der Beurteilung dessen, welche dieser Vorschriften auf eine bestimmte Art der Erhebung personenbezogener Daten anzuwenden sei, berücksichtigt werden müssten. Insoweit verträten die Parteien des Rechtsstreits unterschiedliche Auffassungen dazu, welche Schlussfolgerung aus diesen Unterschieden zu ziehen ist.
Schließlich stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, welche Bedeutung den Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vom 29. November 2017 – in ihrer von der nach Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) eingesetzten Arbeitsgruppe am 11. April 2018 überarbeiteten Fassung – beizumessen sei; nach Rn. 26 dieser Leitlinien sei Art. 13 DSGVO auf Videoüberwachungen anwendbar.
Daher hat der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 13 oder Art. 14 DSGVO anwendbar, wenn personenbezogene Daten mittels einer am Körper getragenen Kamera erhoben werden?
Aus den Entscheidungsgründen: Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, greift Art. 13 DGSVO. Werden die die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, gilt Art. 14 DSGVO. Dann muss der Verantwortliche der betroffenen Person mitteilen, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen. Art. 14 DSGVO gilt also, wenn die Daten bei einer anderen als der betroffenen Person „erhobenen“ werden und auch für solche Daten, die der Verantwortliche selbst aus solchen Daten erzeugt.
Auf die Erhebung personenbezogener Daten mittels einer Bodycam ist also Art. 13 DSGVO anzuwenden, da die Daten bei dieser Fallgestaltung nicht von einer anderen Quelle als der betroffenen Person, sondern unmittelbar von dieser selbst erlangt werden.
Zur konkreten Umsetzung des Art. 13 DSGVO macht der EuGH klar, dass die Infopflichten nicht alle direkt erteilt werden müssen. Um ein hohes Schutzniveau der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, ist es auch möglich, dass Informationen nach. Art 13 DSGVO auch in mehreren Ebenen erteilt werden können. Diese Umsetzung war in der Praxis bisher durchaus anerkannt. Nun hat der EuGH, mit Verweis auf die Ansicht des EDSA, dieses Vorgehen bestätigt und dieses zusätzlich als mit den Vorgaben der DGSVO vereinbar bestätigt.
„dass die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, …, im Rahmen eines gestuften Verfahrens erfüllt werden.“
Ganz konkret verweist der EuGH auf die Leitlinien 3/2019 des EDSA. Gemäß diesen Leitlinien können auf einer ersten Ebene die für die betroffene Person wichtigsten Informationen auf einem Hinweisschild angezeigt werden, und auf einer zweiten Ebene können die weiteren obligatorischen Informationen in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden.
Leider ging der EuGH nicht darauf ein, welche Informationen der EuGH als zwingend für die erste Ebene ansieht. Wir meinen, dass man hier mit Verweis auf den EDSA ableiten kann, dass er dessen Vorschläge zur Aufteilung der Informationen gutheißt.
Stand: 07.01.2026