Wenn ein deutsches Unternehmen einen Anteilskauf eins österreichischen Unternehmens plant, müssen mehrere Vereinbarungen getroffen werden. Da sowohl Deutschland als auch Österreich Mitgliedstaaten der EU sind, gilt für beide Unternehmen die DSGVO. Es braucht also für den Share-Deal (und wahrscheinlich auch die Zeit davor, die sog. Due Diligence-Phase“) eine Rechtsgrundlage, damit die Daten vom Partner überhaupt verarbeitet werden dürfen. Aus unserer Sicht kommt hier nur das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Frage, etwa an einer effizienten Unternehmenszusammenarbeit.
Zudem müssen die betroffenen Mitarbeiter in beiden Ländern darüber transparent informiert werden nach Art. 13/14 DSGVO, dass ihre Daten an das jeweils andere Partnerunternehmen weitergegeben werden.
Denn, es gilt generell: Mitarbeiterdaten (wie Namen, Kontaktdaten, Qualifikationen, Gehaltsdaten, etc.) dürfen nicht „einfach so“ ausgetauscht werden. Welche konkreten Vereinbarungen getroffen werden müssen, hängt davon ab, welche Rolle die beiden Unternehmen bei der Datenverarbeitung spielen.
Aus Datenschutzperspektive gibt es hier verschiedene mögliche Wege.
1.Die Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
Beispiel:
Das eine Unternehmen verarbeitet die Mitarbeiterdaten streng nach den Weisungen des anderen Unternehmens. Es hat kein eigenes Interesse an den Daten. (Beispiel: Das österreichische Unternehmen übernimmt als reiner IT-Dienstleister das Hosting der Personalsoftware für das deutsche Unternehmen).
Notwendige Vereinbarung:
Abschließen eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV)
Darin wird genau geregelt, was der Dienstleister mit den Daten machen darf, wie er sie schützt und dass er sie nach Beendigung der Zusammenarbeit löschen muss.
2. Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO)
Beispiel: Beide Unternehmen entscheiden gemeinsam über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung.
Es wird ein gemeinsames Projektteam aufgebaut und es wird eine gemeinsame, länderübergreifende Datenbank zur Projekt- und Ressourcenplanung genutzt, in die beide Seiten Mitarbeiterdaten eintragen.
Notwendige Vereinbarung:
Vereinbarung über die Gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controllership Agreement)
Darin muss vor allem transparent geregelt sein, wer welche DSGVO-Pflichten erfüllt (z. B. wer Auskunftsersuchen der betroffenen Mitarbeiter beantwortet).
3. Getrennte Verantwortlichkeit (Controller-to-Controller)
Beispiel: Das deutsche Unternehmen gibt Daten an das österreichische Unternehmen, damit dieses die Daten für eigene Zwecke verarbeitet – und umgekehrt.
Beispiel: Rechtsberatung oder Steuerberatung
Hierzu fordert die DSGVO keinen speziellen Vertrag. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, ein NDA (Non-Disclosure Agreement / Vertraulichkeitsvereinbarung) abzuschließen, um den Zweck der Datenweitergabe vertraglich abzusichern. Wir empfehlen in einem solchen Fall zudem den Abschluss eines „Data Sharing Agreemens“ (Datenaustauschvertrag).
„Die DS-GVO führt zu einer Anhebung des Datenschutzniveaus, stellt jedoch die Verantwortlichen vor neue Herausforderungen. Oftmals kann eine Verarbeitung nicht sensibler personenbezogener Daten im Rahmen einer Due Diligence nach Art. 6 I 1 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt werden. Es muss dabei allerdings genau geprüft werden, welche Daten für den Interessenten von Bedeutung sind, um die Erforderlichkeit der Verarbeitung bejahen zu können. Die nach Art. 13 III DS-GVO grundsätzlich vorliegende Informationspflicht stellt für mögliche Geheimhaltungsinteressen der Verantwortlichen eine Gefahr dar. Nach der hier vertretenen Auffassung ist aber mit einer Analogie des Art. 14 V Buchst. b DS-GVO oder einer weiten Auslegung von Art. 13 III DS-GVO derzeit eine Datenverarbeitung im Rahmen der Due-Diligence-Phase datenschutzkonform. Möchte allerdings jeglichen Risiken aus dem Weg gegangen werden, sollten bestenfalls so viele personenbezogene Daten wie möglich anonymisiert werden, um gar nicht erst dem Anwendungsbereich der DS-GVO zu unterfallen. Solange jedoch keine Legal-Tech-Software existiert, die dies übernehmen kann, ist dieser Weg aufgrund des damit verbundenen Aufwands oftmals eher praxisfern. Sofern in Zukunft mit einer solchen Software gearbeitet wird, ist zu beachten, dass mitunter Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DS-GVO zu schließen sind.“ (EuZW 2020, 175, beck-online)
Stand: 25.02.2026