Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert verschiedene Rollen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Neben der Einzelverantwortlichkeit und der Auftragsverarbeitung ist die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO besonders wichtig. Diese tritt ein, wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen, was in arbeitsteiligen Verarbeitungsprozessen häufig vorkommt.
Sind die Bedingungen von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO erfüllt, gelten die Beteiligten als gemeinsam Verantwortliche und müssen den Pflichten gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 DSGVO nachkommen. Dazu gehört der Abschluss einer Vereinbarung, die transparent festlegt, wer welche Verpflichtungen der DSGVO erfüllt. Dies erfordert Aufwand, ermöglicht aber eine klare Verteilung der datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, was sowohl für die Verantwortlichen als auch für die betroffenen Personen von Vorteil ist.
Die Einstufung als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO kommt in Betracht, wenn mehr als ein Handelnder als Verantwortlicher an der Festlegung der Zwecke und Mittel eines Verarbeitungsvorgangs beteiligt ist. Eine Obergrenze betreffend die mögliche Zahl der beteiligten Verantwortlichen kennt die Datenschutz-Grundverordnung nicht.“ (RN 14)
Orientierungshilfe des Bayerischen Landesbeauftragten, S. 16ff.
Orientierungshilfe des Bayerischen Landesbeauftragten, S. 34ff.
Gute Informationen und Templates zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden sich hier:
Stand: Juni 2024
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