Darf man die von KI erzeugten Texte einfach verwenden?

Verwendung von Texten von Chat GPT

Was ist ChatGPT?

ChatGPT ist ein KI-Modell, entwickelt von OpenAI, das auf natürlicher Sprache trainiert wurde und in der Lage ist, auf menschliche Texteingaben zu reagieren und passende Antworten zu generieren (Definition laut ChatGPT selbst).

Dürfen die Texte, die ChatGPT erzeugt, ohne weiteres verwendet werden?

  1. Urheberrechtlich geschützt sind nach Art. 2 Abs. 2 UrhG nur menschliche Schöpfungen. Voraussetzung ist also, dass ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst nach dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn ein Mensch die Werkschöpfung vorgenommen hat. (Tiere können z.B. auch nicht Inhaber von Urheberrechten sein, vgl. Heise)
  2. Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass die KI-erzeugten Inhalte selbst keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Damit dürfte man auch die über ChatGPT erzeugten Texte beliebig verwenden.
  3. Aber: es ist unsichtbar, woher ChatGPT wiederum seine Inhalte bezieht bzw. welcher Quellen sich die KI bedient. Diese genießen möglicherweise urheberrechtlichen Schutz. Deshalb muss vor allem vor Veröffentlichungen geprüft werden, ob damit Urheberrecht anderer verletzt werden, vgl. FAZ

Und was ist mit den AGB? Machen diese einen Unterschied?

Haben Sie Nutzungsbedingungen oder andere AGB akzeptiert, werden diese Vertragsbestandteil. In AGB können bestimmte Rechte an der Software – oder den damit erzeugten Inhalten – geregelt werden. Möglicherweise wird nämlich mit den Nutzungsbedingungen vereinbart, dass die von der KI generierten Inhalte nur eingeschränkt genutzt werden dürfen.

Bei ChatGPT können allerdings keine Nutzungsbedingungen aufgerufen werden. Nach Vorgaben des BGH müssten sie zudem ausdruckbar und abspeicherbar sein. Das ist vorliegend jedenfalls nicht gegeben, weshalb eine Einschränkung der Nutzung durch Nutzungsbedingungen wohl nicht gegeben ist.

Darf man Screenrecordings von ChatGPT für einen Social Media Beitrag verwenden?

Für die reinen Inhalte, die von ChatGPT erzeugt werden, empfehlen wir eine Kennzeichnung dahingehend, dass sie von einer KI erzeugt wurden. Eine Zitierpflicht im urheberrechtlichen Sinne besteht nicht, da die erzeugten Inhalte nicht urheberrechtlich geschützt sind (zumindest nicht durch die KI, da diese kein Mensch ist und deshalb kein Urheberrecht an den erzeugten Inhalten haben kann. Wie letzte Woche aber im Datenschutz-Weekly bereits besprochen, ist nicht klar, woher die Inhalte bei der KI stammen, da ChatGPT selbst die Quellen nicht angibt. Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, sollten daher die Inhalte nicht kommerziell verwendet werden, ohne zu prüfen, woher die generierten Inhalte stammen).

Zu den Screenrecordings: Design und die Benutzeroberfläche können urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder designrechtlich geschützt sein. Wir raten daher von der Veröffentlichung eines Screenrecordings aus rechtlichen Gründen ab. Mit einer entsprechenden Genehmigung der Entwickler von ChatGPT wäre dies allerdings möglich.

Wäre es zulässig, den Prozess der Antworterstellung in einen eigenen "Frame" zu packen, mit z.B. dem eigenen Unternehmenslogo?

Damit dürfte eine unzulässige Leistungsübernahme nach § 4 Ziff. 3 a) UWG vorliegen.

Stand: März 2023 

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