EDSA Guidelines 04/2022 – Version 1.0 adopted on 12 May 2022
Das Berechnungsverfahren besteht insgesamt aus fünf Schritten.
Ziel der Leitlinie ist die weitere Harmonisierung innerhalb der DSGVO-Länder auch bezüglich der Geldbußen, sowie Schaffung von Transparenz beim Vorgehen der nationalen Datenschutzbehörden.
Daneben soll eine wirksame Zusammenarbeit auch in grenzüberschreitenden Fällen unter den Datenschutzbehörden sichergestellt werden.
Weiterhin müssen insbesondere die Umstände des Einzelfalls jeweils ermittelt und berücksichtigt werden. Jedoch wurden nun die verschiedenen Kriterien zur Bemessung des Einzelfalls erstmalig vereinheitlicht, sodass eine Verhältnismäßigkeit überhaupt erst entstehen kann.
Die abschreckende Wirkung soll dadurch jedoch nicht beschränkt werden.
EDSA Guidelines 04/2022 – Version 2.0 adopted on 24 May 2023
Die Version 2.0 ist im Unterschied zu ihrem Vorgänger nach der öffentlichen Befragung/Kommentierung verabschiedet worden.
Version 1.0 ging am 12.05.2022 „live“ woraufhin innerhalb von sechs Wochen die Öffentlichkeit mithilfe von Kommentaren und Anmerkungen mitwirken konnte.
Die öffentliche Beteiligung wurde dann in der Version 2.0 berücksichtigt und entsprechend adaptiert.
Die dreiunddreißig Kommentare aus insgesamt 12 Ländern sind hier einsehbar.
Die Version 2.0 gilt seit dem 24.05.2023.
Geändert haben sich lediglich Kleinigkeiten. Es wurde ein Diagramm oder ein Beispiel eingefügt, sowie Abgrenzungen ergänzt oder Erläuterungen in den Fußnoten eingebracht. Zudem wurden Formulierungen überarbeitet, um für mehr Transparenz und Klarheit zu sorgen.
Die bearbeiteten Teile sind in der Gliederung leicht nach rechts versetzt, ergeben insgesamt aber keine weitreichenden Änderungen im Vergleich zur Version 1.0.
“According to Article 70(1)(e) GDPR, the EDPB is empowered to issue guidelines, recommendations and best practices in order to encourage consistent application of the GDPR. Article 70(1)(k) GDPR specifies that the Board shall ensure the consistent application of the GDPR and shall, on its own initiative or, where relevant, at the request of the European Commission, in particular, draw up guidelines for supervisory authorities concerning the application of measures referred to in Article 58 and the setting of administrative fines pursuant to Article 83.
In order to achieve a consistent approach to the imposition of administrative fines that adequately reflects all of the principles in the GDPR, the EDPB has agreed on a common understanding of the assessment criteria in Article 83 GDPR. The individual supervisory authorities will reflect this common approach, in accordance with the local administrative and judicial laws applicable to them.”
Zusammengefasst: die EDSA hat die Autorität diese Richtlinie zu erlassen und die individuellen Aufsichtsbehörden sollen die Richtlinie unter Berücksichtigung der nationalen Rechte anwenden.
Stand: 21.06.2023
Zum Newsletter anmelden und sparen
10 € Rabatt auf Ihre erste Seminaranmeldung