Ist Google Fonts rechtswidrig?

Kann Google-Fonts rechtmäßig eingesetzt werden?

Über den Dienst Google-Fonts können Webseitenbetreiber eine große Anzahl von Schriftarten für ihre Website kostenlos nutzen. Die Standardeinstellung funktioniert dabei so, dass über den HTML-Code einer Website die Google-Fonts-Dateien geladen werden – und zwar bei jedem Aufruf der Website. Damit wird also bei jedem Aufruf durch einen Besucher der Website eine Verbindung zum Google-Server aufgebaut und gleichzeitig die IP-Adresse des Besuchers der Website an Google übertragen. Da IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, weil man die dahinterstehenden natürlichen Personen identifizieren kann, braucht man für die die Übertragung der IP-Adresse eine Rechtsgrundlage.

Das Landgericht München hat im Januar 2022 festgestellt, dass eine solche Rechtsgrundlage jedenfalls nicht durch ein berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers gegeben ist, z.B., indem er sagt, dass er ansonsten seine Website nicht vernünftig gestalten kann. Nur durch die Einwilligung einer Person wäre eine solche Rechtsgrundlage zu bejahen. Wenn also keine Einwilligung eines Nutzers (z.B. über einen Cookie-Banner) zur Nutzung von Google-Fonts gegeben wird, ist diese Einbindung datenschutzrechtlich unzulässig. Das ist nun bei den meisten Websites leider der Fall.

Es gibt aber die Alternative, Google-Fonts rechtmäßig zu nutzen. Dazu muss der Betreiber der Website Google-Fonts herunterladen und lokal in seine Website einbinden. So wird beim Besuch einer Website keine Verbindung mehr zu einem Google-Server aufgebaut, damit findet keine Weitergabe personenbezogener Daten statt.

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Stand: September 2022

 

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