Kartellamt darf die DSGVO bei Meta prüfen 

EuGH-Urteil vom 04.07.2023 - C‑252/21

EuGH-Urteil vom 04.07.2023 - C‑252/21

Aus dem Sachverhalt

Meta Platforms Ireland betreibt das soziale Online-Netzwerk Facebook und bietet für Nutzer eine kostenlose Plattform. Das Geschäftsmodell von Meta beruht darauf, dass mittels Zusammenführung personenbezogener Nuzterdaten Online-Werbung geschaltet wird. Die gesammelten Daten geben Rückschlüsse auf Interessen und Präferenzen der Nutzer. Grundlage für die Datenverarbeitung ist für Meta der Nutzungsvertrag, den jeder Nutzer der Plattform bei der Registrierung akzeptiert. Das Bundeskartellamt hat gegen Meta ein Verfahren eingeleitet, da die Einwilligung – wie sie von Meta im Rahmen der Nutzungsbedingungen eingeholt wurde – ungültig sei und missbräuchlich ausgenutzt wurde aufgrund der beherrschenden Stellung des Unternehmens am Markt.
Meta legte dagegen Beschwerde ein.

Klärung von Vorlagefrage

Daraufhin wurden folgende Vorlagefragen (S. 9f) geklärt:

  • Ist das Bundeskartellamt dazu berechtigt, die DSGVO zu prüfen?
  • Wann gelten Daten als „öffentlich-zugänglich“ durch Nutzung eines sozialen Netzwerks?
  • Welche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer können herangezogen werden?
  • Kann überhaupt eine wirksame Einwilligung erteilt werden im Falle der marktbeherrschenden Stellung?

Urteilsgründe 

Aus den Urteilsgründen

Das Bundeskartellamt ist grundsätzlich dazu berechtigt, auch die Regelungen der DSGVO zu prüfen, wenn dies im Zusammenhang mit den Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften steht. Dies hat unter Umständen in Kooperation mit den Aufsichtsbehörden stattzufinden.

Daten, die durch die Nutzung soziale Netzwerke entstehen, gelten jedoch nicht automatisch als öffentlich-zugänglich und dürfen somit nicht per se von Meta ohne weitere Einwilligung weiterverarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO kann nicht als Rechtsgrundlage für eine Personalisierung von (Werbe-) Inhalten für die Vertragserfüllung gestützt werden. 

„Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen“ (RN 255)

Schlussfolgerung für Unternehmen:

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des Marketings kann (bei kostenlosen Leistungen) in der Regel 

  • nicht unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b) DSGVO fallen,
  • nicht unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO fallen;

Stattdessen muss eine Einwilligung der Nutzer eingeholt werden. Hier müssen wiederum alle Informations- und Transparenzpflichten eingehalten werden.

Stand: 13.09.2023

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