Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Welche Auswirkungen hat das Urteil vom 22.09.2022

EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 22.09.22

Wie ist das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung einzuordnen?

Das Urteil war zu erwarten. Eine Speicherung von personenbezogenen Daten ist in der EU nur in engen Grenzen möglich. Im hier vorliegenden Fall hatten die Telekom und ein anderer Internetzugangsdienteanbieter gegen Regelungen aus dem deutschen TKG geklagt, die sie verpflichtet hätten, Verkehrs- und Standortdaten ihrer Kunden auf langen Vorrat zu speichern. Da bei einer solchen Speicherung sehr genaue Rückschlüsse auf das Privatleben von Personen gezogen werden könnten, stellt eine solche Speicherung einen Grundrechtseingriff dar.

Höhere deutsche Gerichte haben seit Jahren entschieden, dass so ein Eingriff nur gerechtfertigt werden kann, wenn er z.B. der Bekämpfung schwerer Kriminalität und Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit dient. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof noch hinzugefügt, dass so ein Grundrechtseingriff auch gerechtfertigt werden kann, wenn die nationale Sicherheit bedroht ist.



Bei Unternehmen, die ein eigenes Programm für Buchhaltung, etc. haben und dieses aus den Mailaccounts heraus komplett vervollständigen, ist keine eigene E-Mail-Archivierungspflicht gegeben. Z.B. haben Rechtsanwälte oft eine Schnittstelle zum Datev-Anwaltsprogramm. Damit wird alles, was für die Mandatsbearbeitung wichtig sein könnte und per Mail eingeht, im Datev-System abgespeichert und in den E-Mail-Postfächern verbleibt die reine „Kommunikation“ und die sollte dann regelmäßig gelöscht werden.

Wie ist der Ist-Stand beim Thema Datenspeicherung aktuell und welche Daten dürfen über Privatpersonen gespeichert werden?

Man muss unterscheiden: geht es um Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsanbietern nach dem TKG, oder geht es generell um die Speicherung personenbezogener daten von Seiten Behörden, Organisationen und Unternehmen. In beiden Fällen gibt mittlerweile viele gesetzliche Regelungen, die eingehalten werden müssen. Speziell die Datenschutzgrundverordnung macht immer wieder von sich reden, weil ihre Auslegung in der Praxis nicht immer ganz klar ist.

Wichtig zu wissen ist aber: der Schutz personenbezogener Daten ist ein Grundrecht und heute in Zeiten von Cybercrime wichtiger denn je. Jeder und jede sollte zumindest Grundkenntnisse darüber haben, wie die eigene Rechte dazu aussehen und wie man sich vor Missbrauch schützen kann.

Darf alles, was aktuell gespeichert wird, dann auch weitergegeben werden? Wenn ja, an wen?

Nein, für die Weitergabe gibt es genauso feste Regeln, wie für die Erhebung von personenbezogenen Daten. Wenn es gute Gründe gibt für die Weitergabe von Daten, z.B., wenn ein Online-Händler Adressdaten an einen Versanddienstleister weitergibt, gibt es ebenfalls klare gesetzliche regeln, was erlaubt ist – und was nicht.

Welche Daten gebe ich grundsätzlich (un)bewusst weiter, wenn ich z.B. ein Facebook-Profil habe, online shoppe, Cookies zustimme, etc.? Wer kann davon profitieren bzw. hat Einsicht? Und was ist dann der Unterschied zur Vorratsdatenspeicherung?

Ja, darüber könnten wir uns jetzt stundenlang unterhalten. Kurz zusammengefasst: wer soziale Netzwerke nutzt wie Facebook, Whats-App, Instagram, Youtube, etc. nutzt, gibt seine Daten an Unternehmen, in all den genannten Fällen an US-amerikanisches Unternehmen. Dort werden die Daten umfassend ausgewertet, um sie in bearbeiteter Form weiterverkaufen zu können. Das ist ein rcht tarnsparentes geschäftsmodell. Denn wenn Facebook bei knapp 3 Milliarden aktiver Nutzer, die alle kostenlose Profile haben, über 100 Milliarden US-Dollar Umsatz und kanpp 40 Milliarden Dollar Gewinn erwirtschaftet, stimmt das wohl.

Was kann ich tun, um meine Daten bestmöglich zu schützen?

Insgesamt etwas besser auf die eigenen Daten achten. Anbieter nutzen, die den Datenschutz ernst nehmen. So wenig wie möglich soziale Netzwerke aus den USA nutzen, bzw. etwas bewusster mit den daten werden, die man dort eingibt. , alternativen sind z.B. Signal und Wire. Wenn man sie trotzdem nutzt, weile s einfach nicht anders geht, alle Datenschutzeinstellungen beachten – und sich etwas mehr mit dem Schutz der eigenen Daten beschäftigen.

Wann bzw. wie darf ich erfahren, welche Daten von mir eingesehen werden und kann ich mich dagegen wehren?

Man hat einen vollumfänglichen Anspruch auf Auskunft nach der DSGVO. Dazu reicht eine Mail an den jeweiligen Anbieter, bei dem man seine Daten vermutet.

Ist es richtig, dass ein Anbieter (Telefon oder Internet) auf richterliche Anordnung bei einem Anfangsverdacht Daten zu einzelnen Nutzern für einen bestimmten Zeitraum speichern muss?

Ja – und genau hier besteht der Unterschied zur Vorratsdatenspeicherung, wie sie nun vom EuGH endgültig verboten wurde: bei einer richterlichen Anordnung im Einzelfall wurde abgewogen zwischen den Rechten und Freiheiten der Person, deren Daten erfasst werden und der potenziellen Straftat, die im Raum steht. Es muss also ein sog. Anfangsverdacht für eine Straftat im Raum stehen, die es rechtfertigt, dass man Daten einer bestimmten Person sammelt, um, sie später verwetten zu können.

Stand: September 2022

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