Urteil  zur Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten

Klare Trennung von Kanzleiarbeit und  externen Datenschutzbeauftragten nötig

Wann dürfen Anwälte auch als externe Datenschutzbeauftragte tätig sein?

Zum Sachverhalt – Urteil vom 14. Januar 2020, VIII R 27/17

Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt mit Spezialisierung im IT-Recht, der auch als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene Unternehmen tätig ist. Er wurde vom Finanzamt für die Jahre 2010 bis 2014 als gewerblicher Unternehmer eingestuft, woraufhin Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt wurden. Diese Einstufung begründet das Finanzamt damit, dass der Kläger in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter einen eigenständigen und neuen Beruf ausübe, der weder die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs darstelle noch diesem ähnlich sei. Aufgrund seines Einkommens über 150.000 € im Jahr 2010 wurde dem Kläger zudem mitgeteilt, dass er ab 2013 buchführungspflichtig sei. Gegen diese Entscheidungen legte der Kläger erfolglos Einspruch und Klage ein. Das Finanzgericht  bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter nicht den freien Berufen zuzuordnen sei, sondern eine gewerbliche Tätigkeit darstelle.

Der Kläger reichte daraufhin Revision ein, mit der Begründung, das Finanzgericht-Urteil und die Entscheidung über die Buchführungspflicht verletzten Bundesrecht. Er forderte die Aufhebung des Finanzgericht-Urteils sowie des Bescheids über die Buchführungspflicht. Das Finanzamt hielt die Revision für unbegründet und beantragt deren Zurückweisung.

 

Aus den Entscheidungsgründen – Urteil vom 14. Januar 2020, VIII R 27/17

Der Bundesfinanzgerichtshof lehnte die Revision des Klägers gegen die Einstufung seiner Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter als gewerblich durch das Finanzamt ab. Das Finanzgericht  hatte zuvor entschieden, dass die Tätigkeit des Klägers nicht als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, da sie weder eine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene noch eine diesem ähnliche Tätigkeit darstellt. Die Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass der Kläger als gewerblicher Unternehmer Bücher führen muss, da sein Gewinn aus der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter die gesetzlichen Grenzwerte überschritt. Der Kläger argumentierte, dass seine Tätigkeit als beratend und dem Rechtsanwaltsberuf ähnlich anzusehen sei, was jedoch sowohl vom Finanzgericht als auch in der Revision abgelehnt wurde.

Die Beurteilung, dass die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter einen eigenständigen Beruf darstellt, der nicht den freien Berufen zuzuordnen ist, bleibt auch nach der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes bestehen. Die Revision wurde daher mit der Begründung zurückgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für eine Einordnung als freiberufliche Tätigkeit vorliegen. Zudem benötigt ein DSB auch keine akademische Ausbildung, die ein Rechtsanwalt vorzuweisen hat.

Fazit für die Praxis:

  • Auslagerung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter in eine separate Gesellschaft ohne Bezug zu anwaltlicher Kanzleiarbeit

Nur wenn die klare Trennung gegeben ist, besteht keine Gefahr von Steuernachzahlungen. Deshalb sollten Sie von Anfang an eine klare Trennung, auch hinsichtlich der Gesellschaften (z.B. neue GmbH-Gründung für ext. DSB Tätigkeiten) vornehmen, um auf der sicheren Seite zu sein. 

Stand: März 2024

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