Betroffene haben das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Das Recht auf Auskunft ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Der Verantwortliche ist in der Pflicht, Auskunft zu erteilen.
In Artikel 12 Abs. 3 DSGVO ist die Frist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens geregelt.
Artikel 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO bestimmt, dass einem Auskunftsersuchen unverzüglich (unverzüglich meint „ohne schuldhaftes Zögern“, vgl. § 121 Abs. 1 BGB) nachzukommen ist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens.
Die Monatsfrist (was nicht unbedingt 30 Tagen entspricht) ist damit eine Höchstfrist. Die Höchstfrist darf nach der gesetzlichen Konzeption nur ausgenutzt werden, wenn vom Verantwortlichen (oder Auftragsverarbeiter) keine schnellere Antwort erwartet werden konnte/durfte. Ist dem Verantwortlichen aber eine schnellere Antwort zumutbar, muss er vor Verstreichen der Monatsfrist antworten. Faktoren, die bei der Bemessung der Antwortfrist eine Rolle spielen, können insbesondere die in Artikel 12 Abs. 3 S. 2 DSGVO zur Fristverlängerung genannten sein, wie z.B. die Komplexität des Antrages oder die Anzahl von Ersuchen, die der Verantwortliche noch beantworten muss.
In der Praxis lässt sich sagen, dass die Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO quasi zur Regelfrist geworden ist. Aufsichtsbehörden gewähren einem Verantwortlichen zur Beantwortung i.d.R. die Monatsfrist.
Wenn ein Rechtsanwalt (oder ein Betroffener) eine kürzere Frist setzt, ist mit Blick auf den eigentlichen Grundsatz der Unverzüglichkeit aber die gesetzte Frist einzuhalten, so lange sie nicht unangemessen kurz ist. Es spiel übrigens keine Rolle, wer die Frist setzt. Ob das Ersuchen von einem Anwalt stammt oder dem Betroffenen selbst, spielt für die Bemessung der Frist keine Rolle.
Stand: 18.09.2024
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